( § 153 Abs 2 und Abs 3 GSVG ) Werden die Voraussetzungen für die Ausgleichszulage erst nach der Entscheidung aufgrund des Pensionsantrages oder nach einem Wegfall der Ausgleichszulage (wieder) erfüllt, ist ein Antrag auf Ausgleichszulage erforderlich und gebührt diese frühestens ab dem Beginn des vor dem Tag der Antragstellung liegenden vollen Kalendermonats. Lediglich die erstmalige Feststellung der Ausgleichszulage erfolgt von Amts wegen, weshalb ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der Ausgleichszulage neben dem Antrag auf Zuerkennung der Pension nicht erforderlich ist. Auch aus der Bestimmung des § 153 Abs 3 GSVG, die die Neufeststellung anordnet, wenn sich die für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebende Sach- und Rechtslage ändert, kann nicht die generelle Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers zur amtswegigen Feststellung der Ausgleichszulage im Fall einer Änderung der Sach- und Rechtslage abgeleitet werden, weil sich diese Bestimmung nur auf bereits zuerkannte (laufende) Ausgleichszulagen bezieht. OGH 03.10.2000, 10 Ob S 265/00v .