( § 139 Abs 3 ASVG ) Ebenso wie mehrere Erkrankungen, die nebeneinander wirken oder sich ablösen, als ein einziger Versicherungsfall anzusehen sind, liegt ein einheitlicher Versicherungsfall auch dann vor, wenn innerhalb von 13 Wochen jene Krankheit wieder auftritt, für die der weggefallene Krankengeldanspruch bestanden hat (Wiedererkrankung). Diese Voraussetzung wird im Allgemeinen dann gegeben sein, wenn es sich diagnostisch um das gleiche Krankheitsbild handelt. LG Eisenstadt 07.06.1999, 23 Cgs 114/98. (ZAS Jud. 3/2001)