( § 153 Abs 1 ASVG, § 32 Mustersatzung 1994 des HVSVT ) Die Sozialversicherungsträger haben die Möglichkeit, die Erstattung von Kosten für außervertragliche Leistungen betragsmäßig zu begrenzen, wodurch der sozialversicherungsrechtliche Leistungsanspruch - für die Versicherten vorhersehbar - modifiziert wird. Diese für die Leistungsansprüche in der Krankenversicherung vertretene Auffassung gilt auch für den Bereich der Zahnbehandlung, für den gemäß § 153 Abs 1 ASVG die Eingrenzung und Konkretisierung des Leistungsanspruchs selbst ausdrücklich der Satzung übertragen ist. OGH 19.12.2000, 10 Ob S 112/00v .