( § 1380 ABGB ) Wird zwischen den Streitteilen ein Vergleich über Schadenersatzforderungen des Arbeitgebers nach Malversationen des als Buchhalter beschäftigen Arbeitnehmers unter der ausdrücklichen Bedingung geschlossen, „wenn das alles ist“, d.h. bei Entdeckung weiterer durch den Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zugefügter Schadensfälle der Vergleich hinfällig sein sollte, war die Vollständigkeit der bis zum Vergleichsabschluss aufgedeckten Schadensfälle Geschäftsgrundlage des abgeschlossenen Vergleichs. Wurde aber der Beweggrund bzw. Endzweck der Einwilligung des Arbeitgebers in den Vergleich ausdrücklich zur Bedingung gemacht, macht der Wegfall der Geschäftsgrundlage (hier: das spätere Auftauchen weiterer Schadensfälle) den Vergleich anfechtbar und hat dessen Aufhebung zur Folge. OLG Wien 20.02.2002, 7 Ra 153/01y, in Abänderung von ASG Wien 10. 1. 2001, 32 Cga 124/99k, ARD 5294/8/2002, Revision unzulässig.