( § 1333 ABGB, § 65 ASGG ) Erbringt der Versicherungsträger seine Leistungen verspätet, steht dem Versicherten kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen wegen verspäteter Leistung zu. Eine planwidrige Unvollständigkeit des ASVG, das eine derartige Verpflichtung zur Bezahlung von Verzugszinsen nicht vorsieht, liegt nicht vor. Der Ersatz eines „Verschleppungsschadens“ ist nicht Gegenstand der Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG. OGH 30.07.2001, 10 ObS 206/01v.