( § 40, § 107 Abs 1 ASVG ) Teilt ein Pensionsbezieher dem Versicherungsträger den Antritt seiner Strafhaft erst über einen Monat später mit, ist der Versicherungsträger zur Rückforderung der nach Strafantritt weiter gewährten Pensionsleistung berechtigt, auch wenn dem Versicherten das bei erstmaliger Anweisung der Pensionsleistung verschickte Informationsblatt mit dem Hinweis auf die einzuhaltenden Meldevorschriften aufgrund der bereits verhängten Untersuchungshaft nicht zugekommen ist.