(§ 12 Abs 1 AlVG) Ist eine Person sowohl unentgeltlicher Geschäftsführer einer GmbH als auch deren Arbeitnehmer (hier: Fensterputzer), ist das Beschäftigungsverhältnis selbst bei Kündigung des Arbeitsvertrages so lange nicht beendet und der Arbeitnehmer somit nicht arbeitslos, als er noch Geschäftsführer der Gesellschaft ist. VwGH 20.12.2000, 96/08/0222. (Beschwerde abgewiesen)