( § 12 Abs 3 lit d AlVG ) Für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit der Ehefrau nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses im Betrieb des Ehemannes zum Ende einer Saison bei Fortdauer ihrer Beschäftigung in geringfügigem Ausmaß kommt es darauf an, ob dies in Form eines Dienstverhältnisses oder in Form von familienhafter Mitarbeit erfolgt.
VwGH 20.12.2000, 95/08/0205