( § 12 Abs 3 lit a AlVG ) Unterliegt ein Gesellschafter-Geschäftsführer nicht etwa der „stillen Autorität“ der anderen Gesellschafter, sondern ist er in Bezug auf den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten keiner Fremdbestimmung unterworfen, steht er auch dann in keinem Dienstverhältnis, wenn er nur über eine Minderheitsbeteiligung verfügt. VwGH 15.11.2000, 96/08/0183. (Bescheid aufgehoben)