vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 125 ZPO

ARD 5292/45/2002 Heft 5292 v. 8.3.2002

( § 125 ZPO ) Die Berechnung einer Frist erfolgt bei Wochenfristen dergestalt, dass zur Tageszahl jenes Datums, an dem das fristauslösende Ereignis stattfindet, die Dauer der Frist in Tagen (eine Woche = 7 Tage) hinzuzuzählen ist. OLG Wien 29.08.2000, 7 Ra 238/00x, 7 Ra 239/00v, 7 Ra 255/00x.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte