(§ 1151 ABGB) Leistet jemand vereinbarungsgemäß für einen anderen, der als Unternehmer auftritt, auf dessen wirtschaftliches Risiko und teilweise innerhalb einer von diesem festgelegten Bürozeit ihm aufgetragene Arbeiten, für die ihm ein im Vorhinein vereinbartes, nach Perioden und nicht nach Erfolg bemessenes Entgelt zugesagt wurde, liegt ein Dienstverhältnis auch dann vor, wenn die Parteien eine andere Bezeichnung für ihre Vertragsbeziehung wählten, da es für die rechtliche Qualifikation eines Dienstverhältnisses nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den tatsächlichen Inhalt der Zusammenarbeit ankommt. ASG Wien 09.01.2001, 29 Cga 220/99f, rk.