(§ 1151 ABGB, § 51 Abs 3 Z 2 ASGG) Bei der Abgrenzung der arbeitnehmerähnlichen Personen iSd § 51 Abs 3 Z 2 ASGG von den selbständigen Unternehmern lässt sich in Grenzfällen keine allgemein gültige Regel aufstellen, es sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls maßgebend. Die ausschließliche Tätigkeit eines Beschäftigten für eine Person, dessen erweiterte Berichtspflicht und ein qualifiziertes Konkurrenzverbot können als Kriterien für eine wirtschaftliche Unselbständigkeit und damit Arbeitnehmerähnlichkeit angesehen werden, da die für oder gegen die Annahme eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses sprechenden Merkmale nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit betrachtet werden müssen. OGH 31.05.2000, 9 Ob A 146/00m .