(§ 1151 ABGB) Ein Dienstverhältnis eines Kommanditisten mit der KG ist möglich, weil der Kommanditist keine organschaftliche Stellung und keine gesellschaftsrechtliche Vertretungsbefugnis innehat. Ob tatsächlich ein Dienstverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne vorliegt, bestimmt sich jedoch nicht nach gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere nicht den primär dem Gläubigerschutz dienenden Haftungsregelungen im Rahmen einer KEG, sondern nach dem wahren Gehalt der Rechtsbeziehungen.