( § 10 MSchG ) Aus dem Zweck des Kündigungsschutzes nach dem MSchG ergibt sich nicht nur, dass das Dienstverhältnis während der kündigungsgeschützten Zeit nach dem MSchG durch Arbeitgeberkündigung nicht beendet werden kann, sondern auch, dass während dieser Zeit eine Kündigung nicht rechtswirksam ausgesprochen werden kann, und zwar auch dann nicht, wenn das Ende der Kündigungsfrist nicht mehr in die Schutzfrist nach dem MSchG (von Beginn der Schwangerschaft bis 4 Wochen nach Ende der Karenz) fällt. Der Kündigungsschutz soll nämlich nicht nur der Mutter den Arbeitsplatz für einen gewissen im Gesetz geregelten Zeitraum erhalten, sondern sie auch vor der Beunruhigung einer Kündigung bewahren. Es ist dem Arbeitgeber zuzumuten, die Kündigung gesetzeskonform erst nach Beendigung der Schutzfrist nach dem MSchG auszusprechen, da ihm aus einer derartigen Vorgangsweise keinerlei Nachteil erwächst; für eine Umdeutung in eine Kündigung zum erstmöglichen Termin nach der Karenz fehlt die gesetzliche Grundlage (vgl. OGH 28. 8. 1991, 9 ObA 178/91, ARD 4303/13/91). ASG Wien 30.03.2000, 18 Cga 165/99m, rk.