( § 10 Abs 3 MSchG ) Die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin ist ohne Zustimmung des Gerichts rechtsunwirksam, solange der Betrieb nicht stillgelegt ist. Erklärt sich die Arbeitnehmerin durch ihren Ehemann gegenüber dem Arbeitgeber arbeitsbereit, besteht darüber hinaus keine weitere Notwendigkeit, wiederholt ihre Arbeitsbereitschaft zu erklären. Die Arbeitnehmerin ist auch nicht verpflichtet, sich bis zum Beginn des Mutterschutzes um eine andere Arbeit zu bemühen, da im Falle der unwirksamen Kündigung - anders als bei der Kündigungsanfechtung - dem Arbeitnehmer nicht entgegengehalten werden kann, was er absichtlich zu erwerben versäumt hat. ASG Wien 24.01.2002, 33 Cga 126/01t, rk.