( § 15 MSchG, § 11 AVRAG, § 32 AngG ) Auch wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Vereinbarung einer Karenz im Ausmaß von 3 Jahren, in der 18 Monate Mutterschaftskarenz und danach Bildungskarenz enthalten sein sollten, nicht ausdrücklich die Dauer der Bildungskarenz festgelegt haben, stellt die Weigerung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber den genauen Zeitraum der Inanspruchnahme des Weiterbildungsgeldes innerhalb der vereinbarten Karenz mitzuteilen, keinen Grund dar, welcher die Interessenslage des Arbeitgebers unzumutbar berühren und somit eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit rechtfertigen könnte.