( § 10 Abs 1 AÜG ) Für das Grundentgelt nach § 10 Abs 1 AÜG ist in erster Linie eine für den Überlasserbetrieb geltende kollektivvertragliche Regelung maßgebend. Lediglich dann, wenn kein Kollektivvertrag für den Überlasserbetrieb besteht, ist der Grundanspruch nach § 10 Abs 1 erster Satz AÜG zu bestimmen, wobei in diesem Fall nicht nur ein möglichst sacheinschlägiger KV, sondern auch eine ortsübliche Überzahlung des kollektivvertraglichen Mindestentgeltes zu berücksichtigen ist. „Ortsüblichkeit“ bezieht sich auf den Standort des Betriebes des Überlassers, wobei in Hinblick darauf, dass es dort allenfalls gar keine Betriebe gibt, die die zwischen Überlasser und Arbeitskraft vereinbarten Dienste in Anspruch nehmen, nicht auf das in der Ortsgemeinde übliche Lohnniveau, sondern auf das Lohnniveau der betreffenden - als einheitlicher Arbeitsmarkt in Betracht kommenden - Region abzustellen ist. LG Wiener Neustadt 07.11.2001, 3 Cga 5/01v. (ZAS Jud. 3/2002)