( § 10 Abs 1 AÜG ) Der Grundentgeltanspruch nach § 10 Abs 1 erster Satz AÜG ist unter Heranziehung eines möglichst sacheinschlägigen Kollektivvertrages und einer ortsüblichen Überzahlung des kollektivvertraglichen Mindestentgeltes in der als einheitlicher Arbeitsmarkt in Betracht kommenden Region zu prüfen. Haben die Dienstvertragsparteien bei ihrer Übereinkunft über die Art der Arbeitsleistung offenbar auf keinerlei Berufsausbildung, Berufserfahrungen und Vorkenntnis abgestellt und vereinbart, dass der Arbeitnehmer ohne jede Einschränkung auf bestimmte Branchen oder Tätigkeiten als Hilfsarbeiter beschäftigt werden kann, hat dies zur Folge, dass in Wahrheit jeder KV, der die Honorierung von Hilfsarbeitertätigkeiten regelt, als sacheinschlägig anzusehen ist. Letztlich kann im vorliegenden Fall nur auf die tatsächlichen Löhne der im Raum Graz beschäftigten Hilfsarbeiter abgestellt werden. Dies ist allerdings dahin zu präzisieren, dass aus diesen tatsächlich gezahlten Löhnen nicht ein exakter Durchschnittswert, sondern - unter Ausschaltung extremer Abweichungen - die Bandbreite der als ortsüblich anzusehenden Entlohnung von Hilfsarbeitern zu ermitteln ist. Diese bildet die Untergrenze des angemessenen Entgelts iSd § 10 Abs 1 erster Satz AÜG, die der tatsächlich vereinbarte Grundlohn nicht unterschreiten darf. OGH 17.04.2002, 9 ObA 84/02x.