( § 10 Abs 1 AÜG ) Bestimmt sich der Entgeltanspruch eines überlassenen Arbeitnehmers mangels anzuwendenden Kollektivvertrages auf den Überlasserbetrieb nach dem angemessenen, ortsüblichen Entgelt, unterliegt sein Anspruch der allgemeinen Verjährungsfrist von 3 Jahren und nicht einer allfälligen kürzeren Frist des Beschäftigerkollektivvertrages.
OGH 08.08.2002, 8 ObA 53/02f