( § 10 Abs 1 AlVG ) Das Gesetz bietet keine Grundlage dafür, die Judikatur des VwGH dahin gehend zu ändern, dass auf die Versorgung von Familienangehörigen auch dann Rücksicht zu nehmen sei, wenn eine Beschäftigung am Wohn- oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen angeboten werde und die Versorgung der Familienangehörigen, zu deren Unterhalt der Arbeitslose verpflichtet ist, dadurch gefährdet würde; dies deshalb, weil bei Vermittlung einer nach § 9 AlVG zumutbaren Beschäftigung am Wohn- oder Aufenthaltsort die Verweigerung oder Vereitelung der Annahme einer solchen Beschäftigung ohne Rücksicht auf Betreuungspflichten zum befristeten Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe (§ 10 Abs 1 AlVG und § 38 AlVG) führt. VwGH 29.03.2000, 98/08/0226. (Beschwerde abgewiesen)