( § 12 Abs 1 AlVG, § 4 Abs 4 ASVG ) Übt ein Arbeitsloser ein § 4 Abs 4 ASVG unterliegendes freies Dienstverhältnis aus und bezieht daraus Honorare, steht er nicht in einem Dienstverhältnis iSd § 12 Abs 3 lit a AlVG. Liegt aber der Beschäftigung iSd § 12 Abs 1 AlVG kein Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs 2 ASVG zugrunde, sind unter dem Erwerbseinkommen die aus dieser Beschäftigung erzielten (im Falle des § 12 Abs 3 lit d AlVG fiktiven) Einkünfte in Geld- oder Güterform zu verstehen. Die Auffassung, die in den Honorarnoten ausgewiesenen Beträge stellen bereits Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit dar, lässt die davon abzuziehenden Aufwendungen des Arbeitslosen (Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben) außer Betracht und ist daher schon deshalb verfehlt. VwGH 31.05.2000, 98/08/0378. (Bescheid aufgehoben)