( § 10 Abs 1 AlVG ) Die Zuweisung eines Arbeitslosen (auch Langzeitarbeitslosen) zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme kann sich nicht auf die vom Arbeitslosen (auch wiederholt) an den Tag gelegte Arbeitsunwilligkeit, eine ihm durch das Arbeitsmarktservice (AMS) zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, stützen. Für eine solche Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Die Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme bedarf daher des Nachweises, dass der Arbeitslose ohne diese Wiedereingliederungsmaßnahme nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen. Überdies hat das AMS die Pflicht, den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Weigerung, an einer solchen Maßnahme teilzunehmen, zu belehren. VwGH 23.02.2000, 98/08/0322. (Bescheid aufgehoben)