( § 102 ArbVG ) Wenngleich davon auszugehen ist, dass eine Kündigung und somit auch eine „strafweise Kündigung“ iSd § 23 Abs 2 Z 4 KV f. Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmen (KVI) keine Disziplinarmaßnahme gemäß § 102 ArbVG ist, sind dennoch die Bestimmungen des Kollektivvertrages, wonach eine Kündigung nur im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ausgesprochen werden kann, vom Arbeitgeber zu beachten, widrigenfalls seine Beendigungserklärung rechtsunwirksam wäre.