( § 38 Abs 2 BDG ) Ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung wird jedenfalls berührt, wenn ordnungsgemäß festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass ein Beamter in seiner Verwendung die Aufgaben seines Dienstes nicht erfüllen will oder aus inneren oder äußeren Gründen nicht oder nicht mehr erfüllen kann. Fehlt es aber an derartigen Feststellungen (hier: Störung des Arbeitsklimas), kann der Vertrauensentzug durch den Vorgesetzten allein ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung nicht begründen. Andernfalls wäre nämlich der Beamte Entschlüssen, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen seines Vorgesetzten in der Frage seiner Versetzung ausgeliefert, wenn diese durch nur in der subjektiven Sphäre des Vorgesetzten eingetretene und daher der Rechtskontrolle unzugängliche Momente bewirkt worden wären. VwGH 02.09.1998, 95/12/0150. (Bescheid aufgehoben)