§ 2.
Vor dem erstmaligen Führen eines Reizstoffsprühgerätes im Dienst hat die bzw. der Bedienstete sich von einer durch die jeweilige Dienststellenleiterin bzw. den jeweiligen Dienststellenleiter zu bestimmenden hierzu qualifizierten Person im Gebrauch unterweisen zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2026
Gesetzesnummer
20013287
Dokumentnummer
NOR40280563
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