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§ 2 Führen von Reizstoffsprühgeräten (Pfeffersprays) durch zivile Strafvollzugsbedienstete

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.8.2026

§ 2.

Vor dem erstmaligen Führen eines Reizstoffsprühgerätes im Dienst hat die bzw. der Bedienstete sich von einer durch die jeweilige Dienststellenleiterin bzw. den jeweiligen Dienststellenleiter zu bestimmenden hierzu qualifizierten Person im Gebrauch unterweisen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2026

Gesetzesnummer

20013287

Dokumentnummer

NOR40280563

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