§ 1.
Vollzugsbedienstete, die nicht der Justizwache angehören, werden ermächtigt, bei Ausübung ihres Dienstes durch das Bundesministerium für Justiz für diesen Zweck zur Verfügung gestellte Reizstoffsprühgeräte (Pfeffersprays) mit sich zu führen. Der Gebrauch ist auf den Fall der Notwehr (im Sinne des Strafgesetzbuches) beschränkt.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2026
Gesetzesnummer
20013287
Dokumentnummer
NOR40280562
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