vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Führen von Reizstoffsprühgeräten (Pfeffersprays) durch zivile Strafvollzugsbedienstete

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.8.2026

§ 1.

Vollzugsbedienstete, die nicht der Justizwache angehören, werden ermächtigt, bei Ausübung ihres Dienstes durch das Bundesministerium für Justiz für diesen Zweck zur Verfügung gestellte Reizstoffsprühgeräte (Pfeffersprays) mit sich zu führen. Der Gebrauch ist auf den Fall der Notwehr (im Sinne des Strafgesetzbuches) beschränkt.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2026

Gesetzesnummer

20013287

Dokumentnummer

NOR40280562

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)