§ 7.
Eine Fortbildungsmaßnahme kann nur dann als facheinschlägige Fortbildungsveranstaltung im Sinne des § 1 Z 1 angerechnet werden, wenn eine Beschreibung der Fortbildungsveranstaltung (Fortbildungsprogramm) vorliegt und aus dieser der Fortbildungsinhalt, der zeitliche Umfang und die Vortragenden ersichtlich sind. Auf Anfrage sind der APAB geeignete Nachweise über die Teilnahme und die Beschreibung der gemeldeten Fortbildungsveranstaltungen zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2026
Gesetzesnummer
20013212
Dokumentnummer
NOR40278954
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