vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 APAB-FBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.7.2026

§ 7.

Eine Fortbildungsmaßnahme kann nur dann als facheinschlägige Fortbildungsveranstaltung im Sinne des § 1 Z 1 angerechnet werden, wenn eine Beschreibung der Fortbildungsveranstaltung (Fortbildungsprogramm) vorliegt und aus dieser der Fortbildungsinhalt, der zeitliche Umfang und die Vortragenden ersichtlich sind. Auf Anfrage sind der APAB geeignete Nachweise über die Teilnahme und die Beschreibung der gemeldeten Fortbildungsveranstaltungen zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2026

Gesetzesnummer

20013212

Dokumentnummer

NOR40278954

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)