§ 6.
Die Meldung gemäß § 5 hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:
- 1. Registernummer und Name der meldepflichtigen natürlichen Person,
- 2. Angabe, ob die meldepflichtige Person im Jahr, für das die Meldung erfolgt, nur bei Abschlussprüfungen maßgeblich mitgewirkt hat oder ob sie auch an der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung maßgeblich mitgewirkt hat,
- 3. den Inhalt, das Datum sowie das Stundenausmaß der jeweiligen Fortbildungsmaßnahme. Sofern die Fortbildungsmaßnahme die Fachgebiete im Sinne des § 3 Z 4 und Z 5 (Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung sowie Abschlussprüfung) oder § 3 Z 6 (Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung) zum Gegenstand hatte, ist das Stundenausmaß der diese jeweiligen Fachgebiete betreffenden Fortbildung gesondert anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2026
Gesetzesnummer
20013212
Dokumentnummer
NOR40278953
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