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§ 6 APAB-FBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.7.2026

§ 6.

Die Meldung gemäß § 5 hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:

  1. 1. Registernummer und Name der meldepflichtigen natürlichen Person,
  2. 2. Angabe, ob die meldepflichtige Person im Jahr, für das die Meldung erfolgt, nur bei Abschlussprüfungen maßgeblich mitgewirkt hat oder ob sie auch an der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung maßgeblich mitgewirkt hat,
  3. 3. den Inhalt, das Datum sowie das Stundenausmaß der jeweiligen Fortbildungsmaßnahme. Sofern die Fortbildungsmaßnahme die Fachgebiete im Sinne des § 3 Z 4 und Z 5 (Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung sowie Abschlussprüfung) oder § 3 Z 6 (Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung) zum Gegenstand hatte, ist das Stundenausmaß der diese jeweiligen Fachgebiete betreffenden Fortbildung gesondert anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2026

Gesetzesnummer

20013212

Dokumentnummer

NOR40278953

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