Zuständigkeit
§ 8.
(1) Mit der Abwicklung von Zuwendungen gemäß § 5 wird das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) betraut.
(2) Anträge auf Zuwendungen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) persönlich, schriftlich oder elektronisch einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2026
Gesetzesnummer
20013207
Dokumentnummer
NOR40278812
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