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§ 9 UFG-AE

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Anträge

§ 9.

(1) Zuwendungen sind auf Antrag der alleinerziehenden Person zu gewähren. Soweit diese nicht entscheidungsfähig ist, kann der Antrag von ihrer gesetzlichen Vertretung gemäß § 1034 ABGB bzw. auch vom Kinder- und Jugendhilfeträger gestellt werden.

(2) Zuwendungen können frühestens ab dem Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden. Monatlich wiederkehrende Leistungen gemäß § 5 sind mit längstens zwölf Monaten zu befristen.

(3) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

Schlagworte

Kinderhilfeträger

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2026

Gesetzesnummer

20013207

Dokumentnummer

NOR40278813

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