Zuwendungen des Fonds
§ 5.
(1) Zuwendungen an Begünstigte gemäß § 4 Abs. 1 können in Form von monatlich wiederkehrenden, zeitlich befristeten Leistungen (§ 9 Abs. 2) pro Kind 12‑mal jährlich in Höhe des halben Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen gemäß § 293 Abs. 1 lit. c sublit. aa erster Fall ASVG, vervielfacht mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG gewährt werden. Begünstigte gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 erhalten zusätzlich zwei Zuwendungen jährlich.
(2) Begünstigten gemäß § 4 Abs. 1, denen die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nicht zumutbar ist (§ 2 Z 4), kann in besonderen Härtefällen, im Falle von Gewaltbetroffenheit, zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Abs. 1 eine Starthilfe in Form einer Einmalleistung von bis zu 4 000 Euro gewährt werden.
(3) Zuwendungen können abweichend von § 4 alleinerziehenden Personen auch zur Vermeidung sozialer Härtefälle gewährt werden, sofern dies aufgrund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen, geboten ist. Zuwendungen können in Form einer Einmalleistung oder als regelmäßige Leistung gewährt werden. Abs. 5 gilt sinngemäß.
(4) Auf die Gewährung von Zuwendungen des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.
(5) Zuwendungen nach Abs. 1 bis 3 gelten weder als Einkommen der beziehenden alleinerziehenden Person noch des Kindes nach bundesgesetzlichen Vorschriften und mindern nicht deren Unterhaltsansprüche. Zuwendungen nach Abs. 2 gelten in der Sozialhilfe als nicht anrechenbare Leistung im Sinne des § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBI. I Nr. 41/2019, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 25/2025.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2026
Gesetzesnummer
20013207
Dokumentnummer
NOR40278809
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