1. Abschnitt
Unterstützungsfonds für Alleinerziehende Errichtung und Fondszweck
§ 1.
(1) Mit diesem Bundesgesetz soll ein Beitrag zu den Mehraufwendungen geleistet werden, die sich aus der besonderen Belastungssituation alleinerziehender Personen mit Kindern ergeben, wenn Unterhaltszahlungen oder Zahlungen von Hinterbliebenenleistungen für ihre Kinder ausbleiben (§ 4 Abs. 2), um sozialen Notlagen vorzubeugen.
(2) Zu diesem Zweck wird ein Fonds eingerichtet. Der Fonds trägt die Bezeichnung „Unterstützungsfonds für Alleinerziehende“.
(3) Der Fonds ist ein Fonds öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien. Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.
(4) Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts und ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Der Fonds unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof gemäß Art. 126b B‑VG.
Schlagworte
Gerichtsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2026
Gesetzesnummer
20013207
Dokumentnummer
NOR40278805
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