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§ 1 UFG-AE

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2026

1. Abschnitt

Unterstützungsfonds für Alleinerziehende Errichtung und Fondszweck

§ 1.

(1) Mit diesem Bundesgesetz soll ein Beitrag zu den Mehraufwendungen geleistet werden, die sich aus der besonderen Belastungssituation alleinerziehender Personen mit Kindern ergeben, wenn Unterhaltszahlungen oder Zahlungen von Hinterbliebenenleistungen für ihre Kinder ausbleiben (§ 4 Abs. 2), um sozialen Notlagen vorzubeugen.

(2) Zu diesem Zweck wird ein Fonds eingerichtet. Der Fonds trägt die Bezeichnung „Unterstützungsfonds für Alleinerziehende“.

(3) Der Fonds ist ein Fonds öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien. Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.

(4) Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts und ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Der Fonds unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof gemäß Art. 126b B‑VG.

Schlagworte

Gerichtsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2026

Gesetzesnummer

20013207

Dokumentnummer

NOR40278805

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