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Anlage 1 Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Argentinien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

Anlage 1

PROTOKOLL

Die Republik Österreich und die Argentinische Republik haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung am 6. Dezember 2019 in Buenos Aires die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil des genannten Abkommens darstellen:

  1. 1. Zu Artikel 5:
  1. a) Es besteht Einvernehmen, dass Fischereitätigkeiten nur dann eine Betriebstätte begründen, wenn diese Tätigkeiten mindestens 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten dauern.
  2. b) Wenn Argentinien auf Grund eines mit einem anderen Staat abgeschlossenen Abkommens nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens einen längeren als den in Absatz 3 lit. a vorgesehenen Zeitraum vereinbart, findet dieser längere Zeitraum, der in dem mit dem anderen Staat abgeschlossenen Abkommen vereinbart wurde, automatisch für dieses Abkommen ab dem Zeitpunkt Anwendung, ab dem die Bestimmung des mit dem anderen Staat abgeschlossenen Abkommens Anwendung findet. In diesem Fall setzt die zuständige argentinische Behörde die zuständige österreichische Behörde über die Erfüllung der Bedingungen für die Anwendung dieser Bestimmung in Kenntnis.
  3. c) Wenn Argentinien auf Grund eines mit einem anderen Staat abgeschlossenen Abkommens nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens vereinbart, keine Bestimmung aufzunehmen, die der in Absatz 3 lit. b ähnlich ist, findet die genannte Bestimmung automatisch für dieses Abkommen ab dem Zeitpunkt keine Anwendung, ab dem die Bestimmung des mit dem anderen Staat abgeschlossenen Abkommens Anwendung findet. In diesem Fall setzt die zuständige argentinische Behörde die zuständige österreichische Behörde über die Erfüllung der Bedingungen für die Anwendung dieser Bestimmung in Kenntnis.
  4. d) Wenn auf Grund einer Abänderung eines gegenwärtigen argentinischen Doppelbesteuerungsabkommens keine Bestimmung in ein solches Abkommen aufgenommen wird, die der in Absatz 3 lit. b dieses Abkommens ähnlich ist, findet die genannte Bestimmung automatisch für dieses Abkommen ab dem Zeitpunkt keine Anwendung, ab dem die Abänderung des gegenwärtigen Doppelbesteuerungsabkommens Anwendung findet. In diesem Fall setzt die zuständige argentinische Behörde die zuständige österreichische Behörde über die Erfüllung der Bedingungen für die Anwendung dieser Bestimmung in Kenntnis.
  1. 2. Zu Artikel 7:
  1. a) Es besteht Einvernehmen, dass die in Absatz 3 erwähnten Abzüge nur gemäß den Bedingungen des innerstaatlichen Rechts dieses Staates zur Anwendung kommen.
  2. b) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Bauausführung oder Montage dürfen in dem Vertragsstaat, in dem sich die Betriebstätte befindet, dieser Betriebstätte nur solche Gewinne zugerechnet werden, die ein Ergebnis der Tätigkeiten der Betriebstätte selbst sind.
  3. c) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus Planungs-, Projektierungs-, Konstruktions- oder Forschungsarbeiten bezieht, sowie Einkünfte aus technischen Dienstleistungen, die in diesem Staat und nicht durch eine im anderen Vertragsstaat gelegene Betriebstätte ausgeübt werden, aber im Zusammenhang mit einer solchen Betriebstätte stehen, werden dieser Betriebstätte nicht zugerechnet.
  4. d) Im Falle der Besteuerung in Österreich umfasst der in diesem Artikel verwendete Begriff „Gewinne“ Gewinne eines Gesellschafters aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft, einschließlich einer Beteiligung an einer stillen Gesellschaft nach österreichischem Recht.
  1. 3. Zu der Begrenzung in Artikel 10 Absatz 2:
  1. 4. Zu Artikel 11:
  1. (i) in Österreich auf die Oesterreichische Nationalbank (OeNB), die Oesterreichische Kontrollbank AG (OeKB) und die Oesterreichische Entwicklungsbank AG (OeEB);
  2. (ii) in Argentinien auf die Zentralbank der Argentinischen Republik, die Banco de la Nación Argentina und die Banco de Inversión y Comercio Exterior;
  3. (iii) auf jede andere Einrichtung nach Maßgabe der jeweiligen Verständigungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.
  1. 5. Zu Artikel 12:
  1. a) Die Steuerbegrenzung des Absatzes 2 lit. b kommt hinsichtlich Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von literarischen, theatralischen, musikalischen sowie anderen künstlerischen Werken nur zur Anwendung, wenn der Nutzungsberechtigte der Urheber oder einer seiner Erben ist.
  2. b) Bei Verträgen über die Übertragung von Technologie kommt die in Absatz 2 festgelegte Steuerbegrenzung im Fall Argentiniens zur Anwendung, wenn diese Verträge in Übereinstimmung mit den Voraussetzungen seines innerstaatlichen Rechts ordnungsgemäß registriert und genehmigt wurden.
  3. c) Es besteht Einvernehmen, dass Absatz 3 keine Zahlungen für Finanzierungsleasing umfasst, die von Artikel 11 Absatz 3 lit. d erfasst sind.
  4. d) Es besteht Einvernehmen, dass der Ausdruck „technische Unterstützungsleistungen“ im Sinne des Absatzes 3 die Erbringung kundenspezifischer Dienstleistungen umfasst, bei denen der Dienstleister nicht patentfähige Spezialkenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen anwendet und bei denen die Weitergabe dieser Kenntnisse an den Kunden nicht unbedingt erforderlich ist. Es besteht Einvernehmen, dass die Erbringung standardisierter Dienstleistungen vom Ausdruck „technische Unterstützungsleistungen“ nicht erfasst ist.
  1. 6. Zu den Artikeln 10, 11, 12 und 13:
  1. a) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie die in Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 5 vorgesehene Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.
  2. b) Wenn auf Grund eines mit einem anderen Staat nach dem 1. Jänner 2019 abgeschlossenen Abkommens oder wenn auf Grund einer Abänderung eines gegenwärtigen argentinischen Doppelbesteuerungsabkommens Argentinien einen niedrigeren Satz oder eine günstigere Behandlung vereinbart, als in Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absätze 2 und 3 (einschließlich einer engeren Begriffsbestimmung des Ausdrucks Lizenzgebühren) und Artikel 13 Absatz 5 des Abkommens vorgesehenen ist, findet dieser niedrigere Satz oder diese günstigere Behandlung automatisch für dieses Abkommen unter den gleichen Bedingungen, die in dem mit dem anderen Staat abgeschlossenen Abkommen vereinbart wurden, ab dem Zeitpunkt Anwendung, ab dem die Bestimmung des mit dem anderen Staat abgeschlossenen Abkommens Anwendung findet. In diesem Fall setzt die zuständige argentinische Behörde innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten die zuständige österreichische Behörde über die Erfüllung der Bedingungen für die Anwendung dieser Bestimmung in Kenntnis.
  1. 7. Zu Artikel 14:
  1. 8. Zu Artikel 17:
  1. 9. Zu Artikel 21 Absatz 4:
  1. a) Zu den Vergütungen im Sinne des Absatzes 4 gehören auch Vergütungen für einen Schaden, der als Folge von Straftaten, Impfungen oder ähnlichen Gründen entstanden ist.
  2. b) Die in dieser Bestimmung angeführten Bezüge sind bei Ermittlung des Progressionsvorbehalts außer Ansatz zu lassen.
  1. 10. Zu Artikel 26:
  2. (i) Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates stellt der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die folgenden Informationen zur Verfügung, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:
  1. a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;
  2. b) eine Stellungnahme betreffend die gesuchten Auskünfte einschließlich der Art und der Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte vorzugsweise vom ersuchten Staat erhalten möchte;
  3. c) den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;
  4. d) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden;
  5. e) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;
  6. f) eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
  1. (ii) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Artikel 26 vorgesehene Informationsaustausch nicht Maßnahmen einschließt, die lediglich der Beweisausforschung dienen („fishing expeditions").
  2. (iii) Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 Absatz 5 die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf spontaner oder automatischer Basis auszutauschen.
  3. 11. Zu Artikel 27:
  1. 12. Auslegung des Abkommens
  1. 13. Es besteht Einvernehmen, dass das Abkommen beide Vertragsstaaten nicht daran hindert, ihr innerstaatliches Recht und ihre innerstaatlichen Maßnahmen betreffend Missbrauch sowie Unterkapitalisierungsvorschriften anzuwenden, auch wenn diese nicht als solche bezeichnet sind.
  2. 14. Wenn Argentinien seine Politik hinsichtlich der Streitbeilegung als Lösung für ungelöste Verständigungsverfahren ändert, werden die zuständigen Behörden einander konsultieren, um die Verhandlung einer Vereinbarung zur Abänderung des Abkommens zu erwägen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Gesetzesnummer

20013204

Dokumentnummer

NOR40278754

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