siehe auch Protokoll in Anl. 1
Artikel 13
GEWINNE AUS DER VERÄUSSERUNG VON VERMÖGEN
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(3) Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen bezieht, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen oder vergleichbaren Rechten, wie Rechten an einer Personengesellschaft oder einem Trust, bezieht, dürfen im anderen Vertragsstaat besteuert werden, sofern der Wert dieser Anteile oder vergleichbaren Rechte zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung zu mehr als 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 beruhte, das im anderen Staat liegt.
(5) Sofern nicht Absatz 4 zur Anwendung kommt dürfen Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen am Kapital einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, im anderen Staat besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen:
- a) 5 vom Hundert des Gewinns, wenn dieser aus einer Beteiligung erzielt wird, die von einem Vertragsstaat gehalten wird;
- b) 10 vom Hundert des Gewinns, wenn dieser aus einer Beteiligung erzielt wird, mit der während eines Zeitraums von 365 Tagen vor der Veräußerung unmittelbar mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der Gesellschaft gehalten werden (bei der Berechnung dieses Zeitraums bleiben Änderungen der Eigentums- oder Inhaberschaftsverhältnisse unberücksichtigt, die sich unmittelbar aus einer Umstrukturierung, wie einer Fusion oder Spaltung, der Gesellschaft ergeben würden);
- c) 15 vom Hundert des Gewinns in allen anderen Fällen.
(6) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2, 3, 4 und 5 nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
siehe auch Protokoll in Anl. 1
Schlagworte
Eigentumsverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026
Gesetzesnummer
20013204
Dokumentnummer
NOR40278729
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