Artikel 31
KÜNDIGUNG
(1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.
(2) In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:
- a) in Bezug auf die an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist;
- b) in Bezug auf andere Steuern vom Einkommen und vom Vermögen auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.
- ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
- GESCHEHEN zu Buenos Aires, am 6. Dezember 2019, in zwei Urschriften, beide in englischer Sprache.
Schlagworte
Steuerumgehung, Planungsarbeit, Projektierungsarbeit, Konstruktionsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026
Gesetzesnummer
20013204
Dokumentnummer
NOR40278746
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