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Artikel 31 Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Argentinien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

Artikel 31

KÜNDIGUNG

(1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.

(2) In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:

  1. a) in Bezug auf die an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist;
  2. b) in Bezug auf andere Steuern vom Einkommen und vom Vermögen auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.

Schlagworte

Steuerumgehung, Planungsarbeit, Projektierungsarbeit, Konstruktionsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Gesetzesnummer

20013204

Dokumentnummer

NOR40278746

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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