Artikel 1
UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE PERSONEN
(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
(2) Dieses Abkommen berührt nicht die Besteuerung der in einem Vertragsstaat ansässigen Personen durch diesen Vertragsstaat, außer in Bezug auf die Vergünstigungen, die nach Artikel 9 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2 und den Artikeln 19, 20, 23, 24, 25 und 28 gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026
Gesetzesnummer
20013204
Dokumentnummer
NOR40278718
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