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§ 6 FH-GuK-AV 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.2026

Mindestanforderungen an die Praxisanleitung

§ 6.

Die Praxisanleitung für die Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Anlage 4 hat bei pflegespezifischen Praktika durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, bei anderen Praktikumsbereichen durch fachkompetente Personen zu erfolgen. Die für die Praxisanleitung vorgesehenen Personen müssen

  1. 1. über eine mindestens zweijährige facheinschlägige Berufserfahrung in einem für das jeweilige Praktikum relevanten Fachbereich sowie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen und
  2. 2. zur Anleitung und Fachsupervision aufgrund einer einschlägigen Fortbildung oder Weiterbildung gemäß § 64 GuKG pädagogisch-didaktisch geeignet sein.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2026

Gesetzesnummer

20013199

Dokumentnummer

NOR40278633

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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