Mindestanforderungen an die Praxisanleitung
§ 6.
Die Praxisanleitung für die Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Anlage 4 hat bei pflegespezifischen Praktika durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, bei anderen Praktikumsbereichen durch fachkompetente Personen zu erfolgen. Die für die Praxisanleitung vorgesehenen Personen müssen
- 1. über eine mindestens zweijährige facheinschlägige Berufserfahrung in einem für das jeweilige Praktikum relevanten Fachbereich sowie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen und
- 2. zur Anleitung und Fachsupervision aufgrund einer einschlägigen Fortbildung oder Weiterbildung gemäß § 64 GuKG pädagogisch-didaktisch geeignet sein.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2026
Gesetzesnummer
20013199
Dokumentnummer
NOR40278633
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
