Anlage 4
Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung
Für die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz sind Pflicht- bzw. Wahlpraktika durchzuführen. Dabei sind jedenfalls die Fachbereiche operativ und konservativ, gerontologische Pflege, Kinder- und Jugendlichenpflege einschließlich perinataler Betreuung sowie psychiatrische Gesundheits-und Krankenpflege vorzusehen:
Pflichtpraktika
- – Akutpflege
- – Langzeitpflege
- – Mobile Pflege, ambulante Versorgung
Wahlpraktika
- – Rehabilitation, Prävention
- – Freiberuflich tätige Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
- – Öffentlicher Gesundheitsdienst (auf Gemeinde-, Bezirks-, Landes- oder Bundesebene)
- – Betreuungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen mit Bezug zur Gesundheits- und Krankenpflege
Den Studierenden ist ein frei wählbares Praktikum nach Maßgabe der Verfügbarkeit zu ermöglichen.
Schlagworte
Pflichtpraktika, Kinderpflege, Gesundheitspflege, Gemeindeebene, Bezirksebene, Landesebene, Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2026
Gesetzesnummer
20013199
Dokumentnummer
NOR40278639
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