Mindestanforderungen an das Lehrpersonal – Leitung
§ 5.
(1) Als Lehrende der berufs- und pflegespezifischen Lehrinhalte der theoretischen Ausbildung sind Personen heranzuziehen, die
- 1. eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege abgeschlossen haben,
- 2. über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie eine mindestens zweijährige facheinschlägige Berufserfahrung verfügen und
- 3. pädagogisch-didaktisch sowie fachlich für die Vermittlung der Lehrinhalte geeignet sind.
(2) Als Lehrende der medizinischen Lehrinhalte der theoretischen Ausbildung sind Angehörige von Gesundheitsberufen heranzuziehen, die über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie eine facheinschlägige Berufserfahrung verfügen und für die Vermittlung der Lehrinhalte pädagogisch-didaktisch sowie fachlich geeignet sind.
(3) Darüber hinaus können für die Vermittlung weiterer, insbesondere bezugswissenschaftlicher oder rechtlicher, Lehrinhalte Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer einschlägigen Qualifikation und Berufserfahrung eine besondere Eignung nachweisen können und pädagogisch-didaktisch sowie fachlich geeignet sind.
(4) Für die Leitung eines Fachhochschul-Bachelorstudiengangs in der Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege ist eine Angehörige/ein Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 GuKG heranzuziehen, die/der über eine pädagogisch-didaktische Eignung verfügt.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2026
Gesetzesnummer
20013199
Dokumentnummer
NOR40278632
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