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§ 4 FH-GuK-AV 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.2026

2. Abschnitt

Mindestanforderungen an die Ausbildungspartner Mindestanforderungen an die Studierenden

§ 4.

Voraussetzung für die Aufnahme in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege ist die für die Absolvierung der Ausbildung und die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche berufsspezifische Eignung. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in einem standardisierten Aufnahmeverfahren zu überprüfen. Im Ausbildungsvertrag ist die Vorgehensweise bei Verdacht auf bzw. bei nachweislichem oder vorübergehendem Wegfall der berufsspezifischen Eignung für Beruf und Studium zu regeln. Im begründeten Anlassfall darf ein fachärztliches Gutachten zum Vorliegen der gesundheitlichen Eignung von der oder dem Studierenden eingefordert werden.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2026

Gesetzesnummer

20013199

Dokumentnummer

NOR40278631

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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