Gestaltung der Ausbildung
§ 3.
(1) Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die theoretische Ausbildung mit der praktischen Ausbildung koordiniert, verschränkt und ineinandergreifend erfolgt (Theorie-Praxis-Transfer). Die fachlichen Grundsätze gemäß Abs. 2 bis 4 sowie didaktische Grundsätze der Pflegepädagogik sind einzuhalten.
(2) Die Gesundheits- und Krankenpflege ist personenzentriert und bevölkerungsorientiert. Sie orientiert sich an den sich verändernden Gesundheitsbedürfnissen, bezogen auf das Gesundheits-, Krankheits- und Pflegespektrum sowie an den Pflegeverläufen. Die Ausbildung ist im Sinne eines generalistischen Kompetenzverständnisses durchzuführen.
(3) Die Gesundheits- und Krankenpflege
- 1. wendet sich an verschiedene Zielgruppen in allen Versorgungsformen und -stufen, an kranke und gesunde Menschen aller Altersstufen wie Säuglinge, Kinder, Jugendliche, Erwachsene und ältere Menschen, an Menschen mit vorübergehenden oder dauerhaften Funktionsbeeinträchtigungen und Behinderungen, an Familien und familienähnliche Lebensgemeinschaften sowie an Gemeinden und die Bevölkerung insgesamt;
- 2. orientiert sich am Pflegebedarf und der Pflegebedürftigkeit der jeweiligen Zielgruppen unter Berücksichtigung des Alters, der Entwicklungsstufen und Lebensphasen sowie der geschlechtlichen und kulturellen Vielfalt;
- 3. wirkt gesundheitsfördernd, präventiv, kurativ, rehabilitativ, unterstützend, begleitend und palliativ;
- 4. bewältigt neben unmittelbar individuumsbezogenen Aufgaben auch organisatorische und gesellschaftsbezogene Aufgaben;
- 5. wird bei akuten oder chronischen Gesundheitsproblemen sowie bei somatischen oder psychischen Beschwerden insbesondere stationär, teilstationär, ambulant und mobil tätig;
- 6. ist durch eine ganzheitliche Sichtweise charakterisiert, die dazu führt, dass sich pflegerische und therapeutische Strategien und Interventionen auf physische, psychische, emotionale, soziokulturelle und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Bedürfnisse, Gegebenheiten, Aspekte, Lebensweisen und Präferenzen der jeweiligen Zielgruppe und deren Umfeld beziehen sowie religiöse und spirituelle Bedürfnisse respektieren;
- 7. berücksichtigt und nutzt den Beziehungsaspekt zwischen Individuum, seinem Bezugssystem und der Pflegeperson. Zuwendung, Wertschätzung, Empathie und Intuition werden bewusst eingesetzt, um insbesondere die Entfaltung von Ressourcen zu ermöglichen, den Genesungsprozess positiv zu beeinflussen und um die Situationsbewältigung zu unterstützen;
- 8. erfolgt in intra- und interprofessioneller Zusammenarbeit mit Angehörigen von Gesundheitsberufen, Sozialbetreuungsberufen und anderen Berufen;
- 9. sichert bei der Zusammenarbeit mit Laienbetreuerinnen und Laienbetreuern die Pflegequalität;
- 10. findet konzept- und theoriegeleitet anhand fachlich-wissenschaftlicher, insbesondere anhand evidenzbasierter Grundlagen statt.
(4) Für die Durchführung der praktischen Ausbildung gelten folgende Grundsätze:
- 1. Die Studierenden sind in das Pflegeteam zu integrieren und haben unmittelbaren Kontakt mit der jeweiligen Zielgruppe der Gesundheits- und Krankenpflege.
- 2. Der Theorie-Praxis-Transfer wird kontinuierlich und aufbauend begleitet, unterstützt, reflektiert, gefestigt und vertieft.
- 3. Die Durchführung der praktischen Ausbildung wird von den Studierenden in einem Ausbildungsprotokoll dokumentiert. Dabei werden personenbezogene Daten vermieden. Die Dokumentation erfolgt in anonymisierter Form.
- 4. Der Kompetenzerwerb im Rahmen der einzelnen Praktika wird strukturiert reflektiert und beurteilt. Für negativ beurteilte Praktika oder Praktikumsteile sind Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen.
- 5. Die erfolgreiche Absolvierung sämtlicher Praktika sowie eine vollständige Dokumentation sind Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Bachelorprüfung.
- 6. Eine ausreichende Anzahl an fachlich geeigneten Praktikumsstellen im stationären, teilstationären, ambulanten und mobilen Bereich sowie in sonstigen Einrichtungen mit Bezug zur Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Anlage 4, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist, ist durch entsprechende Vereinbarungen (Kooperationsabkommen) sichergestellt.
- 7. Die Eignung einer Praktikumsstelle für die praktische Ausbildung ist gegeben, wenn die für das jeweilige Praktikum vorgesehene Kompetenzvermittlung einschließlich medizinischer Diagnostik und Therapie aufgrund einer qualitativen und quantitativen Personal- und Sachausstattung sichergestellt ist.
- 8. An den Praktikumsstellen ist sichergestellt, dass eine Person gemäß § 6 höchstens zwei Auszubildende gleichzeitig anleitet und kontinuierlich betreut (Ausbildungsschlüssel 1:2).
- 9. Die Eignung einer Praktikumsstelle im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ist gegeben.
- 10. Die Praxisanleitung erfolgt unter Anwendung didaktischer Grundsätze der Pflegepädagogik im Einvernehmen und unter kontinuierlicher Abstimmung mit den jeweiligen Lehrenden des Studiengangs.
- 11. Die Qualitätssicherung für jeden an der praktischen Ausbildung beteiligten Bereich obliegt der Studiengangsleitung in Zusammenarbeit mit den Praktikumsstellen.
Schlagworte
Versorgungsstufe, Gesundheitspflege, Gesundheitsspektrum, Krankheitsspektrum, Personalausstattung
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2026
Gesetzesnummer
20013199
Dokumentnummer
NOR40278630
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