Mindestanforderungen an die Ausbildung
§ 2.
(1) Die Gesamtdauer der theoretischen und praktischen Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege hat mindestens drei Jahre und ein Stundenausmaß von mindestens 4 600 Stunden zu betragen. Die praktische Ausbildung hat mindestens 2 300 Stunden zu betragen.
(2) Die Vermittlung der im Qualifikationsprofil festgelegten Kompetenzen hat an den
- 1. Ausbildungseinrichtungen durch eine theoretische Ausbildung und
- 2. Praktikumsstellen durch eine praktische Ausbildung
- zu erfolgen.
(3) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die Mindestinhalte der Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege gemäß derAnlage 3 zu vermitteln.
(4) Die Mindestanforderungen an die Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß derAnlage 4 sind im Rahmen der praktischen Ausbildung einzuhalten.
(5) Die Ausbildung hat zur Sicherung der Ausbildungsqualität ein dem Ausbildungsfortschritt entsprechendes Fertigkeitentraining in Kleingruppen zu umfassen (Dritter Lernort, Simulation). Ein Fertigkeitentraining kann im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung durchgeführt werden, wobei dieses 20% des Gesamtausmaßes der praktischen Ausbildung nicht überschreiten darf.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2026
Gesetzesnummer
20013199
Dokumentnummer
NOR40278629
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