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§ 1 FH-GuK-AV 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.2026

1. Abschnitt

Qualifikationsprofil und Ausbildung Qualifikationsprofil

§ 1.

(1) Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege haben mindestens den Erwerb der im Qualifikationsprofil gemäß Abs. 2 festgelegten Kompetenzen sicherzustellen.

(2) Das Qualifikationsprofil umfasst

  1. 1. professionsübergreifende Kompetenzen gemäß der Anlage 1 und
  2. 2. professionsspezifische Kompetenzen gemäß der Anlage 2.

(3) Im Rahmen der Ausbildung ist eine standortbezogene inhaltliche Schwerpunktsetzung im Ausbildungsprogramm zulässig, sofern die Vermittlung des Qualifikationsprofils gemäß denAnlagen 1 und 2 sowie der Mindestinhalte und Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß den Anlagen 3 und 4 sichergestellt ist.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2026

Gesetzesnummer

20013199

Dokumentnummer

NOR40278628

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