1. Abschnitt
Qualifikationsprofil und Ausbildung Qualifikationsprofil
§ 1.
(1) Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege haben mindestens den Erwerb der im Qualifikationsprofil gemäß Abs. 2 festgelegten Kompetenzen sicherzustellen.
(2) Das Qualifikationsprofil umfasst
- 1. professionsübergreifende Kompetenzen gemäß der Anlage 1 und
- 2. professionsspezifische Kompetenzen gemäß der Anlage 2.
(3) Im Rahmen der Ausbildung ist eine standortbezogene inhaltliche Schwerpunktsetzung im Ausbildungsprogramm zulässig, sofern die Vermittlung des Qualifikationsprofils gemäß denAnlagen 1 und 2 sowie der Mindestinhalte und Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß den Anlagen 3 und 4 sichergestellt ist.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2026
Gesetzesnummer
20013199
Dokumentnummer
NOR40278628
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