Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 21 Abs. 2 erster Satz mit 1. Jänner 2024 zwischen dem Bund, den Ländern Kärnten, Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie den Gemeinden in Kraft getreten.
ÖStP 2025 § 0
Österreichischer Stabilitätspakt 2025 (Bund – Länder – Gemeinden)
Kurztitel
Österreichischer Stabilitätspakt 2025 (Bund – Länder – Gemeinden)
Kundmachungsorgan
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.01.2024
Abkürzung
ÖStP 2025
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
Beachte
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 21 Abs. 2 erster Satz mit 1. Jänner 2024 zwischen dem Bund, den Ländern Kärnten, Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie den Gemeinden in Kraft getreten.
Langtitel
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025 – ÖStP 2025
StF: BGBl. I Nr. 16/2026 (NR: GP XXVIII RV 388 AB 399 S. 66 . BR: AB 11775 S. 987 .)
[CELEX-Nr.: 32024L1265 ]
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 21 Abs. 2 erster Satz rückwirkend mit 1. Jänner 2024 zwischen dem Bund, den Ländern Kärnten, Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie den Gemeinden in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der nachstehenden Vereinbarung wird genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann, sowie die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, sind – gestützt auf das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes und auf Art. 13 sowie 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes – übereingekommen, die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Präambel
Mit der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts auf EU-Ebene wurden neue Fiskalregeln vorgegeben, bei denen verbindliche Werte für das maximal zulässige Wachstum eines „Nettoausgabenindikators“ im Vordergrund stehen. Dieser Indikator soll gewährleisten, dass die Schuldenquote des Mitgliedstaates ab dem Ende des Anpassungszeitraums als auch während der zehn darauffolgenden Jahre sinkt oder unter 60% des BIP bleibt und dass die Drei-Prozent-Grenze für das Budgetdefizit eingehalten wird. Damit werden die bisherigen im Österreichischen Stabilitätspakt 2012 (ÖStP 2012) umgesetzten Regeln angemessen durch die neuen unionsrechtlichen, ebenfalls auf eine Senkung des Schuldenstands ausgerichtete Regeln ersetzt.
Aufgrund der neuen unionsrechtlichen Regelungen kommen die Finanzausgleichspartner überein, den Österreichischen Stabilitätspakt anzupassen. Da auf europäischer Ebene mit dem Nettoausgabenindikator die bisherigen zusätzlichen Regelungen über das zulässige Ausgabenwachstum und über die Rückführung des öffentlichen Schuldenstandes mit abgedeckt sind, kann sich der Österreichische Stabilitätspakt auf die Umsetzung des „Nettoausgabenindikators“ – abgebildet als zulässige Haushaltssalden als steuerrelevante Größen – konzentrieren.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2026
Gesetzesnummer
20013158
Dokumentnummer
NOR40277384
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