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Artikel 21 ÖStP 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 21 Abs. 2 erster Satz mit 1. Jänner 2024 zwischen dem Bund, den Ländern Kärnten, Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie den Gemeinden in Kraft getreten.

Artikel 21

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft, sobald

  1. 1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und dem Bundeskanzler die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
  2. 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Tritt diese Vereinbarung nicht bis 31. März 2026 nach Abs. 1 in Kraft und haben bis dahin zumindest der Bund und wenigstens ein Land oder wenigstens die Gemeinden die für ein Inkrafttreten erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, tritt die Vereinbarung für diese Vertragspartner rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Beitritte anderer vorgesehener Vertragspartner mit Rückwirkung mit 1. Jänner 2024 sind möglich.

(3) Der Bundeskanzler wird den Ländern und Gemeinden die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 mitteilen.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

20013158

Dokumentnummer

NOR40277380

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