Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 21 Abs. 2 erster Satz mit 1. Jänner 2024 zwischen dem Bund, den Ländern Kärnten, Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie den Gemeinden in Kraft getreten.
Artikel 5
Stabilitätspfad auf Basis des Nettoausgabenpfades
(1) Ab dem Jahr 2030 bildet der strukturelle Saldo, der sich aus dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) 2024/1263 oder gemäß Art. 126 Abs. 7 oder Abs. 9 AEUV festgelegten Nettoausgabenpfad für den Gesamtstaat ergibt, die Basis für die Ermittlung der zulässigen Haushaltssalden. Diese zulässigen Haushaltssalden werden für den Bund als struktureller Saldo und für die Länder und Gemeinden als Maastricht-Salden ermittelt.
(2) Der strukturelle Saldo gemäß Abs. 1 erster Satz wird um einen Sicherheitspuffer iHv. 0,1% des BIP verbessert. Das Österreichische Koordinationskomitee kann eine Anpassung der Höhe des Sicherheitspuffers beschließen.
(3) Dieser angepasste strukturelle Saldo gemäß Abs. 2 wird zwischen dem Bundessektor inkl. Sozialversicherung (SV) und dem Landessektor inkl. Wien in folgendem Verhältnis geteilt:
- – Bundessektor inkl. SV: 76%,
- – Landessektor inkl. Wien: 24%.
(4) Die den Anteilen der Länder gemäß Abs. 3 jeweils entsprechenden Werte für den Maastricht-Saldo in Prozent des BIP werden vom Bundesminister für Finanzen im zweiten Quartal des jeweiligen Vorjahres auf Basis des zu diesem Zeitpunkt erwarteten Konjunktureffekts gemäß den Richtlinien (Art. 3 Abs. 3) ermittelt.
(5) Der Anteil der Länder gemäß Abs. 3 wird auf die Länder nach der Volkszahl verteilt.
(6) Die Länder räumen den Gemeinden landesweise von dem auf das jeweilige Land entfallenden Anteil am Maastricht-Defizit einen 20-prozentigen Anteil ein.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Gesetzesnummer
20013158
Dokumentnummer
NOR40277364
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