Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 21 Abs. 2 erster Satz mit 1. Jänner 2024 zwischen dem Bund, den Ländern Kärnten, Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie den Gemeinden in Kraft getreten.
Artikel 3
Richtlinien zur Berechnung der Fiskalregeln und Definition von Begriffen
(1) Unter „Maastricht-Saldo“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der Finanzierungssaldo B.9 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010) oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung zu verstehen.
(2) Unter „Struktureller Saldo“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der konjunkturbereinigte „Maastricht-Saldo“ ohne einmalige und andere befristete Maßnahmen zu verstehen.
(3) Das Österreichische Koordinationskomitee (Art. 11) beschließt unter Bedachtnahme auf die einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen Richtlinien zur näheren Definition und Berechnung der Fiskalregeln Österreichs.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Gesetzesnummer
20013158
Dokumentnummer
NOR40277362
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
