vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 ÖStP 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 21 Abs. 2 erster Satz mit 1. Jänner 2024 zwischen dem Bund, den Ländern Kärnten, Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie den Gemeinden in Kraft getreten.

Artikel 11

Haushaltskoordinierung

(1) Zur effektiven Umsetzung dieser Verpflichtungen koordinieren Bund, Länder und Gemeinden ihre Haushaltsführung. Dazu werden politische Koordinationskomitees eingerichtet. Beschlüsse in diesen Gremien erfolgen einvernehmlich.

  1. 1. Für die Haushaltskoordinierung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden (Gemeinde- und Städtebund) wird beim Bundesministerium für Finanzen ein Österreichisches Koordinationskomitee aus deren Vertretern gebildet.
  2. 2. Für die Haushaltskoordinierung in den einzelnen Ländern (mit Ausnahme Wiens) im Verhältnis zwischen Land und Gemeinden werden Länder-Koordinationskomitees gebildet, in denen die Vertreter des Landes, die jeweiligen Landesverbände des Österreichischen Gemeindebundes und der Österreichische Städtebund vertreten sind.
  3. 3. Die Koordinationskomitees sind über Verlangen eines Vertragspartners vom Bundesminister für Finanzen bzw. vom jeweiligen Land einzuberufen. Das Österreichische Koordinationskomitee hat mindestens zweimal jährlich, und zwar jeweils vor der Meldung der Haushaltsergebnisse an die Europäische Kommission, zusammenzutreten. Weitere Bestimmungen über die Organisation und die Geschäftsführung der Koordinationskomitees sind jeweils in einer Geschäftsordnung zu regeln.

(2) Gegenstand der Haushaltskoordinierung im Österreichischen Koordinationskomitee und der Länder-Koordinationskomitees sind insbesondere die Koordinierung, gegenseitige Information und Beschlussfassung im Zusammenhang mit den vereinbarten Fiskalregeln. Dazu gehören insbesondere

  1. 1. die Beratung und Beschlussfassung betreffend das vereinbarte System mehrfacher Fiskalregeln;
  2. 2. die Beratung und Information über die Entwicklung der Haushalte, insbesondere
  1. a) der Haushaltsentwicklung und der Haushaltsergebnisse, vor allem auch mit dem Ziel fundierter gesamtstaatlicher Prognosen,
  2. b) der Rückführung allfälliger Überschreitungen der jeweiligen zulässigen Haushaltsziele,
  3. c) der Schuldenstände und der Schuldenstandsentwicklung,
  4. d) der Haftungsstände und der Entwicklung der Haftungsstände des Bundes, der Länder und der Gemeinden und
  5. e) der makroökonomischen Entwicklung und Prognosen;
  1. 3. die jährliche Erfassung und Darstellung der Personaldaten des Bundes, der Länder und landesweise der Gemeinden;
  2. 4. die mittelfristige fiskalische Entwicklung und die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung, einschließlich Strategien zur Begrenzung und Bewältigung von haushaltspolitischen Risiken insbesondere durch wechselseitige Information und Beratung darüber;
  3. 5. die Empfehlung von gegensteuernden Maßnahmen, wenn sich ein Abweichen von den vereinbarten Fiskalregeln abzeichnet und
  4. 6. die Festlegung jener Maßnahmen, die der Umsetzung von Vorgaben von Organen der Europäischen Union zur Umsetzung der Wirtschafts- und Währungsunion dienen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist über die Beratungen und Beschlüsse der Länder-Koordinationskomitees in geeigneter Form in Kenntnis zu setzen.

Schlagworte

Gemeindebund, Wirtschaftsunion

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

20013158

Dokumentnummer

NOR40277370

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte