vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 18 ÖStP 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 21 Abs. 2 erster Satz mit 1. Jänner 2024 zwischen dem Bund, den Ländern Kärnten, Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie den Gemeinden in Kraft getreten.

Artikel 18

Prinzipien bei Verstößen gegen diese Vereinbarung

(1) Bei Überschreitung des vereinbarten Haushaltsziels ist von der betreffenden Gebietskörperschaft, im Falle der Gemeinden vom Land, innerhalb von zwölf Wochen nach Vorlage des Berichts durch die Bundesanstalt Statistik Österreich eine detaillierte Begründung zu erstellen, die darlegt, weshalb das vereinbarte Haushaltsziel nicht eingehalten wurde bzw. nicht eingehalten werden konnte. Dabei sind die Umstände, die außerhalb des Ingerenzbereichs der betreffenden Gebietskörperschaft gelegen sind, gesondert zu erläutern und ist darzulegen, welche Maßnahmen zur Korrektur der Abweichung vom zulässigen Haushaltsziel gesetzt werden.

(2) Dieser Bericht ist innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 nach Fertigstellung an folgende Institutionen zu übermitteln:

  1. a) an das Österreichische Koordinationskomitee,
  2. b) an den Österreichischen Fiskalrat und
  3. c) bei Überschreitungen durch den Bund an den Nationalrat.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

20013158

Dokumentnummer

NOR40277377

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)