Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 21 Abs. 2 erster Satz mit 1. Jänner 2024 zwischen dem Bund, den Ländern Kärnten, Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie den Gemeinden in Kraft getreten.
Artikel 17
Tragung finanzieller Sanktionen
(1) Bund, Länder und Gemeinden haben den Aufwand aus der Verhängung allfälliger finanzieller Sanktionen, die vom Rat der Europäischen Union aufgrund der Verletzung der unionsrechtlichen Fiskalregeln verhängt werden, im Verhältnis der Verursachung zu tragen.
(2) Das Verhältnis der Verursachung wird aus dem Verhältnis der Verfehlung der Haushaltsziele auf Basis der Summe der Ergebnisse jener Jahre ermittelt, die für die unionsrechtliche Sanktion herangezogen werden. Abweichungen vorhergehender Jahre bleiben somit außer Betracht.
(3) Die Anteile des Bundes, der Länder und der Gemeinden eines Landes an einer finanziellen Sanktion werden wie folgt ermittelt:
- 1. Die Untererfüllung der Haushaltsziele durch ein Land oder durch die Gemeinden eines Landes wird durch eine allfällige Übererfüllung durch die Gemeinden des Landes bzw. durch dieses Land wechselseitig ausgeglichen.
- 2. Aus den Über- und Untererfüllungen aller Länder und Gemeinden wird eine Summe gebildet.
- 3. Wenn nur der Bund oder nur die Summe der Länder und Gemeinden eine Untererfüllung ausweist, wird die Sanktion nur vom Bund bzw. nur von den Ländern und Gemeinden getragen. Wenn sowohl Bund als auch die Summe der Länder und Gemeinden eine Untererfüllung ausweisen, wird die Sanktion im Verhältnis der beiden Werte aufgeteilt.
- 4. Ein gemäß Z 3 ermittelter Anteil der Länder und Gemeinden an der Sanktion wird auf diejenigen Länder und Gemeinden aufgeteilt, die unter Berücksichtigung eines allfälligen Ausgleichs gemäß Z 1 eine Untererfüllung ausweisen, und zwar im Verhältnis dieser Untererfüllungen.
(4) Insoweit Länder oder Gemeinden die Sanktion zu tragen haben, werden diese Beträge nach Beratung im Österreichischen Koordinationskomitee
- 1. von den Ländern einschließlich Wien aufgrund einer Zahlungsaufforderung des Bundes an den Bund überwiesen bzw.
- 2. bei den Gemeinden durch eine Kürzung der landesweisen Ertragsanteile durch Aufrechnung mit den Ertragsanteilsvorschüssen
- vom Bund hereingebracht. Die in der Zahlungsaufforderung vom Bund den Ländern gesetzte Frist beträgt mindestens sechs Monate; insoweit ein Land dieser Zahlungsaufforderung nicht fristgerecht nachkommt, werden diese Beträge vom Bund durch Aufrechnung mit den Ertragsanteilsvorschüssen hereingebracht. Die Aufrechnung mit den Ertragsanteilsvorschüssen bei den Gemeinden erfolgt frühestens nach sechs Monaten nach Einlangen der Zahlungsaufforderung an den Bund. Das Österreichische Koordinationskomitee kann nähere Regelungen über das Verfahren, den Zahlungsvorgang und die Zahlungsbedingungen (Termine, Ratenzahlungen) treffen.
Schlagworte
Übererfüllung
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Gesetzesnummer
20013158
Dokumentnummer
NOR40277376
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